Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Moritz & Beine GdbR
Gültig ab 01.01.2009
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Moritz & Beine GdbR sind Grundlage aller vertraglichen
Beziehungen der Fa. und Teil jedes Vertrages, den die Fa. Moritz & Beine GdbR schließt. Alle Vertragspartner der Fa.
Moritz & Beine GdbR erkennen an und versichern, dass diese AGB alleinige Geschäftsgrundlage der vertraglichen
Beziehung zu der Fa. Moritz & Beine GdbR sind. AGB der mit der Fa. Moritz & Beine GdbR kontrahierenden Firmen sind
bei vertraglichen Beziehungen mit der Fa. Moritz & Beine GdbR gegenstandslos. Sofern sich der Vertragspartner der
Fa. Moritz & Beine GdbR nicht ausdrücklich anders schriftlich erklärt, erkennt er diese Regelung an. Mit diesen AGB
werden alle vorangehenden AGB der Firma Moritz & Beine GdbR gegenstandslos und unwirksam.
Sitz: Wadgasser Str. 96, 66787 Wadgassen
Besonderer Hinweis für Internetgeschäfte:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Moritz & Beine GdbR können ausgedruckt werden. Damit werden diese AGB
auch verbindlich für alle mit der Fa. Moritz & Beine GdbR getätigten Internetgeschäfte. Es gilt auch hier die
Regelung von Satz vier dieser Einleitung hinsichtlich der Anerkennung dieser AGB. Beim beabsichtigten Abschluss
eines Vertrages per Internet mit der Fa. Moritz & Beine GdbR beachten Sie bitte insbesondere auch die §§ 11 Abs. 8,
18, 19 und 21 dieser AGB.
§ 1 Angebot
Die Angebote der Fa. Moritz & Beine GdbR sind freibleibend. Ein Kontrahierungszwang seitens der Fa. Moritz & Beine
GdbR besteht nicht.
§ 2 Vertragsgegenstand der Verträge der Fa. Moritz & Beine GdbR
(1) Vertragsgegenstand ist bei Verträgen mit Zulieferern, Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen die Erbringung von
Leistungen für die Fa. Moritz & Beine GdbR. Diese Leistung kann auch erbracht werden, wenn, soweit dies vereinbart
ist, ein anderer als die Fa. Moritz & Beine GdbR Empfänger der Leistung ist.
(2) Vertragsgegenstand bei Verträgen mit Auftraggebern, Bestellern etc. ist die Erbringung von vertraglich
vereinbarten Leistungen durch die Fa. Moritz & Beine GdbR. Diese Leistungen können auch dadurch erbracht werden,
dass eine andere Firma im Auftrag der Fa. Moritz & Beine GdbR diese Leistung erbringt.
(3) Wesentlich für die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht und dem damit korrespondierenden Recht auf
Bezahlung seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR ist nicht die Erbringung der Leistung durch die Fa. Moritz & Beine
GdbR, sondern die Erbringung der Leistung im Namen der Fa. Moritz & Beine GdbR bei ihrem/für ihren Vertragspartner!
§ 3 Leistungserbringung
(1) Die Fa. Moritz & Beine GdbR ist bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten hinsichtlich der Art und Weise
der Erbringung ihrer Leistungen frei. Insbesondere ist sie frei in der Wahl der Mitarbeiter, Zulieferer,
Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der geschuldeten Leistung.
(2) Die Fa. Moritz & Beine GdbR ist ausschließlich an die ordnungsgemäße Ausführung und die termingerechte
Erbringung der Leistung gebunden.
§ 4 Leistungsgegenstand
(1) Die geschuldete Leistung wird in dem Vertrag mit dem Vertragspartner detailliert beschrieben. Allgemein wird
festgelegt die Form, Farbe, Größe, Stückzahl, Aufschrift, Aufschriftart und -technik sowie Druck, Drucktechnik und
Layout. Bei Textilien wird zusätzlich die Gewebezusammensetzung und damit verbundene Gewährleistung festgelegt.
(2) Im Bereich der Druck- bzw. der Bedruckungsaufträge ist durch den Auftraggeber/Besteller folgendes unbedingt zu
beachten:
a) Im Offset- und Siebdruckbereich obliegt dem Auftraggeber/Besteller die Auswahl der Druckfarbe aus dem Spektrum
der HKS-Farben, die nebst Erklärungen hierzu dem HKS-Farbkatalog entnommen werden. Diese Farben sind mit einer
entsprechenden Kodiernummer im HKS-Farbkatalog bezeichnet. Diese Bezeichnung wird im Vertrag ausgewiesen und bei
Auftragserteilung vom Auftraggeber/Besteller schriftlich bestätigt.
b) Im Falle der Folienverarbeitung gilt das oben unter § 4 Abs. 2 Nr. a Gesagte für die in diesem Druckverfahren
benutzte RAL-Farbe, die auf der Grundlage des RAL-Farbenführers vom Auftraggeber/Besteller ausgesucht wird.
c) Bei Verwendung von Echtfarben gemäß dem HKS-Farbkatalog bei Textildrucken wie auch im Folientransferverfahren
(das ist die Übertragung von Folien im Heißverfahren) können produktionsbedingt Farbabweichungen auftreten, die
unvermeidbar sind.
(3) Auf Wunsch des Kunden kann ein Probedruck, der gesondert in Rechnung gestellt wird, angefertigt werden, um dem
Kunden die Gelegenheit zu schaffen, die farbliche Darstellung zu prüfen und abzunehmen. Zweck dieses Probedruckes
ist es, etwaige notwendige Modifikationen zu erkennen und einvernehmlich zu bestimmen. Hier gilt das unter § 4 Abs.
2 Nr. c Gesagte.
§ 5 Liefertermine
(1) Die Liefertermine bzw. die Termine, zu denen die geschuldeten Leistungen von der Fa. Moritz & Beine GdbR zu
erbringen sind, werden tag- und datumsgenau festgelegt. Trotz dieser Festlegung sind diese Geschäfte nicht als
Fixgeschäfte zu verstehen, es sei denn, dass es vertraglich ausdrücklich so vereinbart ist.
(2) Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins erhält die Fa. Moritz & Beine GdbR eine zeitlich angemessene Nachfrist
von fünf Kalendertagen zur Lieferung.
(3) Der Abs. 2 gilt nicht bei Geschäften, die als Fixgeschäfte mit der Fa. Moritz & Beine GdbR vereinbart sind und
ihr der Lieferverzug zurechenbar ist.
§ 6 Garantien
(1) Die Garantie für Waren - außer Papierwaren -, die von der Fa. Moritz & Beine GdbR bezogen werden, beträgt
grundsätzlich 24 Monate. Die Garantiezeit beginnt mit Ablauf des Monats in welchem der Kunde die Ware erhält.
(2) Alle Garantien gelten ausschließlich bei genauer Beachtung der der Ware beigefügten Gebrauchs- bzw.
Pflegeanleitung und bestimmungsgemäßem Gebrauch der Waren.
(3) Durch die unterschiedlichen Eigenschaften von Textilien – insbesondere vorhandener Imprägniermittel, die im
Vorfeld der Verarbeitung von Textilien bei Beflockung und Foliendruck nicht erkannt bzw. vom Auftraggeber nicht
angezeigt werden – können wir durch vom Auftraggeber angelieferte Textilien bei der Weiterverarbeitung keine
Garantie für die Haltbarkeit der Aufdruckware oder die Beeinflussung auf die Textilien selbst übernehmen.
(4) Für die durch uns vertriebenen Produkte an Zusatzernährungsstoffen und isoterischen Getränken übernehmen wir
keine Gewährleistung für Unverträglichkeiten bzw. sind Anspruchforderungen wegen Unverträglichkeiten ausgeschlossen.
Beim Kauf ist der Käufer verpflichtet zu prüfen, dass das Verfalldatum auf den Verkaufspackungen der Ware nicht
abgelaufen ist. Nach dem Verkauf können die hier benannten Produkte nicht mehr zurückgenommen werden.
§ 7 Mängel
(1) Etwaige Mängel der Kaufsache/Ware sind unverzüglich der Fa. Moritz & Beine GdbR nach Auftreten/bzw. Erkennen der
Mängel schriftlich anzuzeigen.
(2) Eine verspätete Anzeige (insbesondere nach Ablauf der Garantiezeit) ist gegenstandslos und die Fa. Moritz &
Beine GdbR von jeglicher Ersatzpflicht frei.
(3) Kein Mangel ist eine unter § 4 Abs. 2 Nr. c beschriebene etwaige Farbabweichung.
§ 8 Gewährleistung
(1) Im Falle der begründeten Rüge eines Mangels erhält die Fa. Moritz & Beine GdbR bis zu zwei
Nachbesserungsmöglichkeiten, um den Mangel zu beseitigen.
(2) Im Falle der erfolglosen Nachbesserung hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Im Falle der Nichteinhaltung des Nachliefertermins kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit die Nichteinhaltung des Nachliefertermins von der Fa. Moritz &
Beine GdbR zu vertreten ist.
§ 9 Warenpreise
Alle Warenpreise sind Bruttopreise und verstehen sich inkl. der zur Zeit geltenden MwSt. Zusätzlich berechnet werden die (falls nötig) anfallenden Transportkosten und
alle weiteren Spesen, die im Rahmen der Abwicklung der gegenseitigen Obliegenheiten zu Lasten der Fa. Moritz & Beine
GdbR anfallen. Hierfür behält sich die Fa. Moritz & Beine GdbR ein Nachforderungsrecht vor.
§ 10 Transport / Zustellung / Übergabe der Ware / Versicherung der Ware
(1) Die Waren können vom Auftraggeber/Besteller frei von Gebühren und Spesen nach Termin- und Ortsvereinbarung abgeholt werden. Dabei ist der Auftraggeber/Besteller alleine für den Transport der Waren verantwortlich. Mit Entgegennahme vorort gehen alle Gefahren hinsichtlich der Waren auf den Auftraggeber/Besteller über.
(2) Bei gewünschter und vertraglich vereinbarter Lieferung der Waren durch einen Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine
GdbR wird eine entfernungsabhängige Kostenpauschale als zusätzlicher Kostenfaktor erhoben, die als solche im Vertrag
separat ausgewiesen ist. Die Kostenpauschale ist nach Entfernungsradien ausgehend vom Sitz der Fa. Moritz & Beine
GdbR in Wadgassen/Saarland gestaffelt.
(3) Soweit die Warenzustellung nicht durch einen Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR erledigt wird, erfolgt sie
durch die Deutsche Post AG zu den am Versandtag geltenden Transportgebühren und -bedingungen. Die Lieferung wird
(auch im Interesse des Vertragspartners) versichert.
(4) Sollte der Vertragspartner eine andere Versand- bzw. Transportart als die durch die Deutsche Post AG wünschen
oder aus Kostengründen die Versicherung der Ware beim Transport ablehnen, ist dies ausdrücklich im Vertrag
schriftlich festzuhalten. Insbesondere ist das mit dem Versand bzw. Transport auf Wunsch des
Bestellers/Auftraggebers zu beauftragende Unternehmen namentlich zu benennen. In diesem Falle sind auch die dort
geltenden Transport- bzw. Versandgebühren in Rechnung zu stellen. Ein etwaiger Mehraufwand bei Nichtinanspruchnahme
der Deutschen Post AG seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR geht dabei zu Lasten des Bestellers. Es gilt hierfür das
unter § 9 Satz 3 Gesagte.
§ 11 Zahlungen an die Fa. Moritz & Beine GdbR – Angebotsschreibung
(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist (insbesondere mit Vertragspartnern im Ausland) sind alle
Zahlungen in der Währung Euro zu leisten.
(2) Bei Neukunden kann die Fa. Moritz & Beine GdbR wahlweise Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme oder Lieferung
gegen Rechnung mit dem Vertragspartner vereinbaren.
(3) Die Zahlungen sind zeitlich so zu leisten, dass sie am Fälligkeitstag laut vertraglicher Festlegung als
Gutschrift auf dem Konto der Fa. Moritz & Beine GdbR vorliegen. Dabei ist es gleich, ob diese Gutschrift auf
Bareinzahlung oder Überweisung beruht. Ausnahmsweise und nur nach schriftlicher Vereinbarung ist Barzahlung an einen
Geschäftsführer der Fa. Moritz & Beine GdbR möglich.
(4) Ein angekündigter Lieferverzug seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR entbindet den Vertragspartner von seiner
Zahlungspflicht bis zum neuen Termin der Lieferung. Eine termingerechte Lieferung (auch mangelbehafteter Ware)
verpflichtet ebenso wie ein bestehender Nachbesserungsanspruch zur Zahlung zum vertraglich festgelegten Termin. Dies
gilt auch für einen Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt.
(5) Schecks oder Wechsel werden nur unter dem Vorbehalt ihrer Gültigkeit und Deckung angenommen. Bei Schecks und
Wechseln ohne oder mit mangelhafter Deckung gilt die Zahlung als nicht geleistet.
(6) Sofern ein Vertragspartner statt Zahlung die fällige Leistung mit einer Gegenforderung aufrechnen will, so ist
dies nur mit einer Forderung möglich, die nach schriftlicher Ankündigung des Aufrechnungsbegehrens von der Fa.
Moritz & Beine GdbR auch schriftlich anerkannt ist, soweit sie nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
(7) Alle Zahlungen an die Fa. Moritz & Beine GdbR sind ganz und ohne jegliche Abschläge etc. fällig. Die
Zahlungsforderung setzt sich aus dem Netto-Preis für die von der Fa. Moritz & Beine GdbR erbrachten Leistungen, dem
zu diesem Zeitpunkt gültigen MWSt.-Satz, sowie allen zur Leistungserbringung sonstigen anfallenden Gebühren, Spesen
etc. zusammen.
(8) Bei Internetgeschäften kann die Fa. Moritz & Beine GdbR unabhängig vom Sitz des Geschäftspartners im In- oder
Ausland generell den gesamten fälligen Rechnungsbetrag als Vorkasse verlangen und dafür einen vor dem Liefertermin
liegenden Termin vereinbaren. Bei Nichtzahlung zu diesem Termin kann die Fa. Moritz & Beine GdbR vom Vertrag
zurücktreten und wird von ihrer Leistungspflicht frei.
(9) Angebotsschreibung: Cash-Angebot oder Ü-Angebot
a) Begriffe:
- Bei Cash-Angeboten wird die Ware grundsätzlich frei Wadgassen nur ausgeliefert, wenn vorort in der Fa. Moritz & Beine GdbR die Ware per BAR oder EC-cash bzw. V-Scheck oder Einzugsverfahren beglichen wird. Cash-Angebot beinhaltet vorneweg eine
15% Rabattierung
- Ü-Angebot (Überweisungsangebote) beinhalten eine Lieferung frei Firmensitz in Wadgassen. Die Ware wird gegen Lieferschein ausgehändigt. Die Rechnungsschreibung erfolgt mit einer 14tägigen Zahlungsfrist ohne Skontierung. Bei Ü-Angeboten ab einem Nettowarenwert von mehr als 500,- EUR behalten wir uns eine Vorabschlagszahlung in Höhe von 50 % des Nettowarenwertes vor.
b) Unser Service-Büro ist angewiesen, nach Angebotsabgabe eine Produktionsfreigabe in unserem Hause nur dann zu
veranlassen, wenn Ihrerseits eine schriftliche Auftragsbestätigung und Druckfreigabe vorliegt.
c) Die schriftliche Auftragsbestätigung kann sein:
-
schriftlicher Vermerk mit Firmenstempel und Unterschrift auf dem schriftlich vorliegenden Angebot: Auftrag
erteilt! (per Fax)
- E-Mail-Versand unter Bezug auf die Angebotsnummer/Datum des Ihnen vorliegenden Angebotes mit dem Vermerk:
Auftrag erteilt (per E-Mail)
d) Erreichbarkeit des Service-Büro:
-
Email: info@moritzundbeine.de
-
Fax: 06834 401219
e) Ihnen wird bei der Erteilung eines Auftrages grundsätzlich eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits
zugesandt. Die Auslieferung als solches erfolgt immer gegen Lieferschein.
§ 12 Zahlungsverzug
(1) Im Falle des Zahlungsverzugs sind die ausstehenden Geldbeträge mit 10 % p. a. zu verzinsen, vorbehaltlich
höherer nachgewiesener Schäden durch die Fa. Moritz & Beine GdbR.
(2) Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 % der fälligen Leistung oder einer Verzugsdauer von mehr als 30 Tagen
seit Fälligkeit der Leistung ist die Fa. Moritz & Beine GdbR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz für alle daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile zu verlangen.
(3) Bitte beachten Sie, bei Zahlungsverzug (über die 14-tägige Zahlungsfrist hinaus) ist unser Service-Büro
angewiesen, Ihnen ein Mitteilungsschreiben zuzusenden, in dem Sie lediglich noch informiert werden, dass der
Rechnungseinzug der Creditreform Saarbrücken übertragen worden ist. Nach Übergabe haben wir danach keinen weiteren
Einfluss mehr auf das Beitreibungsverfahren der Creditreform.
§ 13 Eigentumsvorbehalt/Abtretung von Verkaufserlösen durch den Geschäftspartner
(1) Jegliche von der Fa. Moritz & Beine GdbR gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum.
Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt des § 455 BGB.
(2) Bei der Veräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Ware bei noch bestehendem Eigentumsvorbehalt der Fa. Moritz
& Beine GdbR ist die Fa. Moritz & Beine GdbR unverzüglich und auf schnellstem Wege vom Vertragspartner schriftlich
in Kenntnis zu setzen. Zudem werden hiermit vorab und unwiderruflich alle Rechte auf und aus Forderungen, die sich
für den Vertragspartner aus der Veräußerung und/oder Weiterverarbeitung ergeben, an die Fa. Moritz & Beine GdbR
abgetreten. Jegliche Erlöse aus Veräußerung und/oder Weiterverarbeitung sind unverzüglich vom Vertragspartner an die
Fa. Moritz & Beine GdbR herauszugeben bis zur Höhe der noch ausstehenden Forderungen der Fa. Moritz & Beine GdbR.
(3) Der Vertragspartner gestattet es der Fa. Moritz & Beine GdbR ausdrücklich zur Wahrnehmung ihrer Interessen
unmittelbar bei dem Geschäftspartner ihres Vertragspartners vorstellig zu werden und an seiner statt bis zur Höhe
der fälligen Forderungen Zahlung zu verlangen.
(4) Vom Zugriff Dritter, z. B. in Form der Pfändung, hat der Vertragspartner die Fa. Moritz & Beine GdbR
unverzüglich zu unterrichten. Es gilt das oben im § 13 Abs. 1 Satz 2 Gesagte. Zudem hat der Vertragspartner die
Pflicht, bei Rechtshandlungen Dritter auf den Eigentumsvorbehalt der Fa. Moritz & Beine GdbR hinzuweisen und alles
zu unternehmen, um die Fa. Moritz & Beine GdbR vor rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.
(5) Für wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige Nachteile, die sich für die Fa. Moritz & Beine GdbR durch ihren
Vertragspartner ergeben, haftet der Partner mit seinem gesamten Vermögen.
(6) Urheberrechte und Copyright
Durch die Fa. Moritz & Beine GdbR erbrachte layouttechnische Entwicklungsleistungen – z.B. Layouts, Grafiken,
Präsentationen, Schulungsunterlagen, Broschüren, Handbücher, Bücher oder sonstige in Verbindung mit der Produktion
von Druckerzeugnissen bestehenden grafischen und setztechnischen Arbeitsleistungen – gilt das aus der Tätigkeit
heraus bestehende Urheberrecht unabdingbar der Fa. Moritz & Beine GdbR. Die Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR
treten im Rahmen der anfallenden Tätigkeiten innerhalb der Fa. Moritz & Beine GdbR diese Rechte ausnahmslos an die
Fa. Moritz & Beine GdbR ab. Die Weitergabe von Layouts- und Entwicklungsarbeiten an Dritte ist Ihnen untersagt.
Die Rechte der Fa. Moritz & Beine GdbR gelten durch in Rechnung gestellten Layout- und Satzarbeiten gegenüber dem
Kunden nicht als abgegolten.
Gleiches gilt bei bestehenden Copyright der Fa. Moritz & Beine GdbR. Bei Abtretung von Urheber- und Copyrights
zu Gunsten eines Dritten bedarf es einer gesonderten Rechnungsstellung seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR mit
rechnungstextlichem Inhalt der Eigentums- bzw. Copyright-Übertragung in dem jeweiligen besonderen Verkaufsfall.
Die Eigentumsübertragung gilt erst als rechtlich abgeschlossen mit dem Tag des Zahlungseingangs der mit gesonderter
Rechnung ausgewiesenen Betrages für die Abtretung der Urheber- bzw. Copyrights.
§ 14 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen der Fa. Moritz & Beine GdbR ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
66787 Wadgassen/Saarland, Wadgasser Str. 96.
§ 15 Lieferung ins Ausland
(1) Bei Lieferungen ins Ausland kann die Fa. Moritz & Beine GdbR, soweit es sich um ein Land der EU handelt, bis zu
50 %, im Falle eines geschäftlichen Erstkontaktes bis zu 100 % der Kaufsumme nebst Gebühren, Spesen etc. als Zahlung
vor Lieferung der Ware verlangen.
(2) Bei Lieferung ins nicht zur EU gehörende Ausland kann die Fa. Moritz & Beine GdbR generell bis zu 100 % der
Kaufsumme nebst Gebühren, Spesen etc. vor Lieferung der Ware verlangen.
(3) Sollte die Fa. Moritz & Beine GdbR im Falle eines Vertragsschlusses von ihrem Recht aus Abs. 1 oder Abs. 2
dieses Paragraphen Gebrauch machen und die Zahlung des Vertragspartners ist nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
geleistet, so wird die Fa. Moritz & Beine GdbR von ihrer Leistungsverpflichtung zum vereinbarten Termin befreit.
Gleichzeitig befindet sich der Vertragspartner im Verzug mit den Folgen des § 12 dieser AGB.
§ 16 Vertragssprachen
(1) Bei allen Verträgen gilt die deutsche Sprache als Vertragssprache.
(2) Bei Verträgen mit Partnern im bzw. aus dem nichtdeutschsprachigen Ausland kann auf Wunsch der Vertragspartner
und auf deren Kosten seitens der Fa. Moritz & Beine GdbR eine Übersetzung des Vertragstextes in englisch oder
französisch veranlasst werden. Bei Bedarf kann auch eine entsprechende Übersetzung in eine andere Sprache als
englisch oder französisch erfolgen, falls diese andere Sprache offizielle Amtssprache in jenem Land ist, in welchem
der Vertragspartner der Fa. Moritz & Beine GdbR seinen Sitz hat. Die entsprechende Übersetzung wird stets von einem
Diplom-Dolmetscher/Übersetzer ausgeführt.
(3) Die Fa. Moritz & Beine GdbR wird vorsorglich von ihrem Vertragspartner von der Haftung für alle etwaigen
wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile freigestellt, die sich bei ausländischen Vertragspartnern bei Verzicht auf
eine der oben genannten Übersetzungen ergeben oder aus Übersetzungsfehlern resultieren.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragspartner hinsichtlich Vertragsinhalt und/oder -gegenstand und/oder
-auslegung und/oder vertraglichen Rechten/Pflichten der Vertragspartner gilt im Falle des Abs. 2 dieses Paragraphen
ausschließlich der deutsche Text des Vertrages, und zwar unabhängig vom Vorliegen gleich welcher Übersetzung. Dies
gilt auch für den Fall vereinbart, dass es wegen der Meinungsverschiedenheiten zu prozessualen Auseinandersetzungen
vor deutschen oder nichtdeutschen Gerichten zwischen den Vertragspartnern kommt.
(5) Für vom Vertragspartner der Fa. Moritz & Beine GdbR durchgeführte oder veranlasste Übersetzungen gilt das unter
Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen Gesagte entsprechend.
§ 17 Mündliche Vereinbarungen/Abreden
(1) Mündliche Vereinbarungen und Abreden, die vom Text des Vertrages zwischen der Fa. Moritz & Beine GdbR und ihrem
Vertragspartner oder diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.
(2) Mitarbeiter der Fa. Moritz & Beine GdbR, die nicht der Geschäftsführung angehören, sind nicht autorisiert,
mündliche oder schriftliche Vereinbarungen/Abreden mit Geschäftspartnern der Fa. Moritz & Beine GdbR hinsichtlich
bestehender oder noch auszuhandelnder Verträge zu treffen.
§ 18 Erkennbarkeit des Vertragspartners im Internet
Ein Vertragsschluss zwischen der Fa. Moritz & Beine GdbR und einem Besteller/Auftraggeber, der sich nicht deutlich
mit Namen und Adresse (Land, Ort, Postleitzahl des Ortes, Straße, Hausnummer, E-Mail-Adresse, etc.) zu erkennen
gibt, ist ausgeschlossen. In einem solchen Fall wird ausdrücklich auf § 1 dieser AGB hingewiesen.
§ 19 Vertragsabschluss im Internet
Zur Vermeidung von Missverständnissen oder etwaigen Übertragungsfehlern vereinbaren die Fa. Moritz & Beine GdbR und
ihr Internet-Geschäftspartner, der als Besteller/Auftraggeber auftritt, sich alle Daten des Vertrages gegenseitig
unter Angabe des Datums schriftlich per E-Mail oder Fax zu bestätigen. Sollte ein Besteller/ Auftraggeber dazu nicht
bereit sein, wird hiermit ausdrücklich auf § 1 dieser AGB verwiesen.
§ 20 Vertragsrecht ohne Internetgeschäft
(1) Bei Vertragsschluss mit ausländischen Partnern gilt das Recht des Landes, in welchem der Vertrag geschlossen
wurde.
(2) Bei Vertragsabschluss mit Vertragspartnern, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und/oder einen
Firmensitz in Deutschland haben, gilt unabhängig vom Ort, an welchem der Vertrag geschlossen wird (Inland/Ausland),
stets deutsches Recht.
§ 21 Vertragsrecht bei Internetgeschäften
Bei Internetverträgen, die mit der Fa. Moritz & Beine GdbR abgeschlossen werden, gilt unabhängig vom Wohn- bzw.
Geschäftssitz des Vertragspartners stets deutsches Recht.
§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Klage- und Mahnverfahren ist Saarlouis, sofern nicht durch die Streitwerthöhe oder sonstige
formale Anforderungen die oberen Gerichte in Saarbrücken zuständig sind. In diesem Fall ist Gerichtsstand
Saarbrücken.
§ 23 Unwirksamkeit von Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sollte eine Regelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder geltendem Recht widersprechen,
werden dadurch die übrigen Regelungen in ihrer Gültigkeit nicht berührt. Vielmehr wird die unwirksame oder
widerrechtliche Regelung durch jene deutsche gesetzliche Vorschrift ersetzt, die ihrem Sinne nach der unwirksamen
oder widerrechtlichen Regelung am nächsten kommt.
Hinweis: Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Nichtzahlungen, die Einleitung von gerichtlichen
Mahnverfahren und Pfändungen an die SCHUFA gemeldet werden können. Etwaige daraus entstehende wirtschaftliche
und/oder rechtliche Nachteile für den betroffenen Vertragspartner gehen allein zu dessen Lasten.